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Notfalldatenmanagement (NFDM)

Seit Mitte 2020 haben alle Versicherten mit Vorerkrankungen, Allergien oder ähnlichem Anspruch auf einen Notfalldatensatz, den Ärzte und medizinisches Personal in einem Notfall abrufen können. Erfahren Sie, um welche Daten es sich dabei handelt, wie sicher das Notfalldatenmanagement (NFDM) ist und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.

Was Notfalldatenmanagement bedeutet

Das Notfalldatenmanagement erlaubt in medizinischen Notfällen wichtige notfallrelevante Informationen direkt von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufen zu können. So sehen Ärzte schnell, ob der Patient beispielsweise chronisch erkrankt ist, regelmäßig Medikamente einnimmt oder Allergien hat.

Voraussetzungen

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
  • e-Health-fähiger Konnektor: für KIM 1.0 Version PTV3 und ab KIM 1.5 Version PTV4
  • stationäres e-Health Kartenterminal
  • Anpassung „NFDM“ im Praxisverwaltungssystem (PVS)
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für qualifizierte elektronische Signatur (QES)

Diese Daten sind hinterlegt

  • chronische Erkrankungen und wichtige frühere Operationen 
  • regelmäßige Einnahme (verschreibungspflichtiger) Medikamente 
  • Allergien und Unverträglichkeiten
  • weitere wichtige medizinische Hinweise (z. B. Herzschrittmacher)
  • Kontaktdaten von Angehörigen, die im Notfall benachrichtigt werden sollen und von behandelnden Ärzten

Zustimmung des Patienten

Ärzte müssen vor Erstellung eines Notfalldatensatzes die Patienten darüber aufklären und eine Einwilligung einholen. Zudem müssen sie prüfen, ob die Anlage medizinisch notwendig ist. Erst danach wird der Datensatz elektronisch signiert und auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert.

Schutz der Daten

Zwar ist das Anlegen des Datensatzes beim Arzt oder im Krankenhaus und das Lesen durch Rettungsassistenten ohne PIN-Eingabe des Patienten möglich – doch darüber hinausgehende Aktionen wie z. B. Lesen, Ändern oder Löschen von notfallrelevanten Informationen erfordern eine PIN-Eingabe des Patienten. Dafür legt der Patient bei seinem Arzt einmalig eine mindestens 6-stellige, selbstgewählte PIN für seine eGK an (PIN-Initialisierung).

Wer den Notfalldatensatz sehen kann

In medizinischen Notfällen ist es ausschließlich Ärzten, Notfallrettungskräften oder anderen Personen, die einen eHBA besitzen, erlaubt, die Daten einzusehen – auch ohne Zustimmung der betroffenen Person. Bei einem gewöhnlichen Praxisbesuch dürfen die Notfalldaten nur gelesen oder bearbeitet werden, wenn der Patient dem ausdrücklich zugestimmt hat. Auf der eGK wird protokolliert, wer wann auf den Notfalldatensatz zugegriffen hat.

Im Ernstfall dürfen Zahnärzte und deren Mitarbeiter sowie Angehörige bestimmter anderer Heilberufe (z. B. Notfallsanitäter) die Notfalldaten auch ohne das Einverständnis des Patienten lesen, wenn dieser beispielsweise bewusstlos ist.

Erstattung der Kosten

Praxen erhalten eine Erstattung der Technikkosten. Für das Anlegen, Aktualisieren und Löschen eines Notfalldatensatzes haben KBV und Krankenkassen eine Vergütung im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt. Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz hat sich die Vergütung für das Anlegen seit dem 21.10.2020 für ein Jahr verdoppelt.

Quellen:

gematik GmbH, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Kassenärztliche Bundesvereinigung